Im Oö. Tourismusgesetz 2018 wurde mit 1. Jänner 2019 die sogenannte "Freizeitwohnungspauschale" eingeführt. Diese trifft für Wohnungen oder Häuser zu, die länger als 26 Wochen im Jahr von keiner Person als Hauptwohnsitz genutzt werden und im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) eingetragen sind.
Das bedeutet, dass Haus- und Wohnungseigentümer verpflichtend die gesamte Freizeitwohnungspauschale als Abgabe bis 1. Dezember eines jeden Jahres zu leisten haben, wenn ihre Wohnung länger als die Hälfte des Jahres nicht als Hauptwohnsitz genützt wird.
Die Höhe der Pauschale beträgt für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche € 86,40
+ 100 % Zuschlag*
Somit Gesamt: € 172,80
für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche € 129,60
+ 100 % Zuschlag*
Somit Gesamt: € 259,20
*Der Zuschlag dient der Finanzierung lokaler touristischer Zwecke, wie der Instandhaltung von Wanderwegen und der lokalen Infrastruktur, und verbleibt vollständig bei der Gemeinde. Seitens des Landes OÖ ist für Härteausgleichsgemeinden ein Zuschlag von mind. 100% für verpflichtend.
Stand: Nov. 2025