Bauanzeigen

Anzeigepflichtige Bauvorhaben gemäß § 25 OÖ. Bauordnung 1994 sind der Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten und von sonstigen Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäusern, einschließlich der zugehörigen Stellplätze für KFZ sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen unter folgenden Voraussetzungen:

es besteht ein rechtswirdsamer Bebauungsplan

Die Nachbarn haben durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt, gegen das Vorhaben keine Einwendungen zu erheben

ein befugter Planverfassser bestätigt schriftlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bebauuangsplan und allen baurechtlichen Vorschriften,

ein befugter Bauführer übernimmt die Bauausführung und bestätigt dies schriftlich.

Der Neu- Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden - einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft - mit einer bebauten Fläche bis zu 300 m² und einer Gebäudehöhe von höchstens neun Meter unter ähnlichen Voraussetzungen.

Der Neu- Zu- oder Umbau von Nebengebäudenunter ähnlichen Voraussetzungen.

Zuständig